Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Im Nachprüfungsverfahren und inDas Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung giltim Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 35 AVG§ 4 Abs. 4 Z 1 mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenzeden Widerruf für die Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertesunwirksam zu erklären, höchstens jedoch € 20.000,- beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß anzuwenden.wenn
1. | der Antragsteller dies beantragt hat und | |||||||||
2. | das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt. |
Im Nachprüfungsverfahren und inDas Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung giltim Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 35 AVG§ 4 Abs. 4 Z 1 mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenzeden Widerruf für die Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertesunwirksam zu erklären, höchstens jedoch € 20.000,- beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß anzuwenden.wenn
1. | der Antragsteller dies beantragt hat und | |||||||||
2. | das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt. |