(1) Ein Antrag auf Nachprüfung (§ 6 Abs. 1) hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung, | |||||||||
2. | die Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse, | |||||||||
3. | eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters, | |||||||||
4. | Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller, | |||||||||
5. | die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), | |||||||||
6. | die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, | |||||||||
7. | einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie | |||||||||
8. | die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. | |||||||||
9. | (entfällt durch LGBl. Nr. 54/2019) |
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
1. | wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet; | |||||||||
2. | wenn er nicht innerhalb der in § 12 genannten Fristen gestellt wird; | |||||||||
3. | wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 21 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. |
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 54/2019
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