§ 20 NÖ VN Mutwillensstrafen

NÖ VN - NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Nachprüfungsverfahren und in Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für die Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch € 20.000,- beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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