(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Soweit dem Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, nicht entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages entfallen, wenn
1. | der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist oder | |||||||||
2. | das Landesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu erlassen hat oder | |||||||||
3. | bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist. |
(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
(4) Der Antragsteller kann die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungsantrag beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
0 Kommentare zu § 15 NÖ VN