§ 23 NÖ VN Inkrafttretens-, Außerkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

NÖ VN - NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 70/2018, bereits eingeleitete Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 67/2016, fortzuführen.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 54/2019, bereits eingeleitete Schlichtungs- bzw. Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2018, fortzuführen.

(3) § 4 Abs. 9 bis Abs. 14 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Die Einträge zu den §§ 2 und 3 im Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2, § 3 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, treten am 30. April 2022 außer Kraft.

In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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