§ 23 NÖ VN Inkrafttretens-, Außerkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

NÖ VN - NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 70/2018, bereits eingeleitete Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 67/2016, fortzuführen.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 54/2019, bereits eingeleitete Schlichtungs- bzw. Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2018, fortzuführen.

(3) § 4 Abs. 9 bis Abs. 14 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Die Einträge zu den §§ 2 und 3 im Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2, § 3 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, treten am 30. April 2022 außer Kraft.

In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 NÖ VN


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 NÖ VN selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 NÖ VN


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 NÖ VN


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 NÖ VN eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 NÖ VN
Anl. 1 NÖ VN