(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 70/2018, bereits eingeleitete Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 67/2016, fortzuführen.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 54/2019, bereits eingeleitete Schlichtungs- bzw. Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2018, fortzuführen.
(3) § 4 Abs. 9 bis Abs. 14 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Die Einträge zu den §§ 2 und 3 im Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2, § 3 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, treten am 30. April 2022 außer Kraft.
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