(1) Ein Antrag auf Feststellung (§ 4 Abs. 3 bis 5) hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, | |||||||||
2. | die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse, | |||||||||
3. | soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers, | |||||||||
4. | die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, | |||||||||
5. | Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller, | |||||||||
6. | die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), | |||||||||
7. | die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, | |||||||||
8. | ein bestimmtes Begehren und | |||||||||
9. | die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. | |||||||||
10. | (entfällt durch LGBl. Nr. 54/2019) |
(2) Ein solcher Antrag ist unzulässig,
1. | wenn er nicht innerhalb der in § 12 genannten Fristen gestellt wird; | |||||||||
2. | wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können oder | |||||||||
3. | wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 21 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. |
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 54/2019
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 70/2018)
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