(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – soferne der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
(3) Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Ist eine Bekanntmachung im Internet aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie auf andere geeignete Art zu erfolgen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag, | |||||||||
2. | die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 10 Abs. 1 Z 1) und | |||||||||
3. | den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 8 Abs. 2. |
(4) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle sind vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die Bezeichnung des Antragstellers sowie die in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angaben zu enthalten.
(5) Im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Abs. 3 angeführten Angaben zu enthalten.
(6) Im Nachprüfungsverfahren ist zudem die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Internet aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie auf andere geeignete Art zu erfolgen. Diese Kundmachung hat die in Abs. 3 angeführten Angaben zu enthalten.
(7) Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
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