§ 10 NÖ VG Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte

NÖ VG - NÖ Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsVeranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,
    1. 1.Ziffer einsdie nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,
    2. 2.Ziffer 2die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder
    3. 3.Ziffer 3wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z. B. TÜV, österreichische Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig
    1. 1.Ziffer einsdie Gemeinde,
      1. a)Litera awenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde befindet;
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
      1. a)Litera asich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt,
      2. b)Litera bdie Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 3000 Personen übersteigt oder
      3. c)Litera cFilme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden,
      4. d)Litera dbei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties)
    3. 3.Ziffer 3oder die Landesregierung, wenn
      1. a)Litera asich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt,
      2. b)Litera bdie Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird,
      3. c)Litera cMotorssportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
      4. d)Litera dder Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt oder
      5. e)Litera eMusikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt.
      6. f)Litera f(Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2024)(Entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2024,)
  4. (3a)Absatz 3 aFür besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die in Veranstaltungsbetriebsstätten vorgesehen sind (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, soweit diese nicht nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 bewilligungspflichtig sind), ist die Landesregierung zuständig.Für besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die in Veranstaltungsbetriebsstätten vorgesehen sind (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, soweit diese nicht nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, bewilligungspflichtig sind), ist die Landesregierung zuständig.
  5. (4)Absatz 4Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist – möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen.
  6. (5)Absatz 5Der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte kommt dingliche Wirkung zu.
  7. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat, soweit dies nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einszur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Besuchern und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen;
    2. 2.Ziffer 2für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablaufes von Veranstaltungen;
    3. 3.Ziffer 3zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen für Besucher und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen oder
    4. 4.Ziffer 4zur Festlegung des Zeitraumes innerhalb welchem die Bescheinigung einer Zertifizierung oder die Bestätigung eines Fachkundigen zur Anmeldung einer Veranstaltung gemäß § 5 Z 7 und zur Eignung einer Veranstaltungsbetriebsstätte gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 erneuert werden musszur Festlegung des Zeitraumes innerhalb welchem die Bescheinigung einer Zertifizierung oder die Bestätigung eines Fachkundigen zur Anmeldung einer Veranstaltung gemäß Paragraph 5, Ziffer 7 und zur Eignung einer Veranstaltungsbetriebsstätte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, erneuert werden mussfestzulegen.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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