(1) Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes – soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt – mitzuwirken durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und | |||||||||
3. | Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. |
(2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Überwachungsbehörden zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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