§ 16 NÖ VG Mitwirkung der Bundespolizei

NÖ VG - NÖ Veranstaltungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes – soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt – mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und

3.

Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Überwachungsbehörden zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 NÖ VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 NÖ VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 NÖ VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 NÖ VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 NÖ VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 NÖ VG
§ 17 NÖ VG