(1) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(2) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 8 Abs. 5 bzw. 6 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18 Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.
(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
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