Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsVeranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsbetriebsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.
(2)Absatz 2Der Veranstalter muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein.
(3)Absatz 3Der Veranstalter ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die vorschrifts- und ordnungsmäßige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Der Veranstalter oder eine namhaft zu machende volljährige, entscheidungsfähige und verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein. Insbesondere darf der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson Personen, die das für den Besuch der jeweiligen Veranstaltung gesetzlich oder behördlich festgesetzte Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten bzw. muss deren Entfernung veranlassen. Weiters hat der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die angegebene Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, nicht überschritten wird.
(4)Absatz 4Der Veranstalter oder die von ihm namhaft gemachte Ansprechperson hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass
1.Ziffer einsdas Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen gefährdet wird;
2.Ziffer 2andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden;
3.Ziffer 3eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu erwarten ist;
4.Ziffer 4die Bestimmungen des § 18 NÖ Jugendgesetzes nicht eingehalten werden.die Bestimmungen des Paragraph 18, NÖ Jugendgesetzes nicht eingehalten werden.
(5)Absatz 5Abs. 4 Z 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Veranstalter von Veranstaltungen auf öffentlichem Gut oder bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 10.000 Personen übersteigt, in der Anmeldung das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen hat:Absatz 4, Ziffer 2, kommt nicht zur Anwendung, wenn der Veranstalter von Veranstaltungen auf öffentlichem Gut oder bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 10.000 Personen übersteigt, in der Anmeldung das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen hat:
a)Litera adie historische, regionale, traditionelle und wirtschaftliche Bedeutung der Stätte;
b)Litera bden hohen Stellenwert für den Zusammenhalt und die Stärkung der Identität der örtlichen Gemeinschaft;
c)Litera cdie besondere Eignung für Volks-, Gemeinde- und Stadtfeste, Umzüge oder ähnliche Veranstaltungen;
d)Litera dkulturelle, sportliche, gesellschaftspolitische und touristische Auswirkungen;
e)Litera eden mit der Stätte verbundenen volkswirtschaftlichen Nutzen.
(6)Absatz 6Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung, sowie die Verantwortlichkeit nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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