(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
(3) Filmvorführungen sind die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Speichermedium aufgezeichnet sind.
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. | Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches; | |||||||||
2. | Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften; | |||||||||
3. | Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 oder des Versammlungsgesetzes 1953 fallen oder deren Durchführung aufgrund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten ist; | |||||||||
4. | Veranstaltungen der Bundestheater; | |||||||||
5. | Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang; | |||||||||
6. | Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst; | |||||||||
7. | Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen; | |||||||||
8. | Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen; | |||||||||
9. | Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen; | |||||||||
10. | Kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens (Jugendorganisationen) besteht, ausgenommen Tanzveranstaltungen; | |||||||||
11. | Ausstellungen von Mustern oder Waren durch Gewerbetreibende sowie Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen; | |||||||||
12. | Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z. B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc.; | |||||||||
13. | Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden; | |||||||||
14. | Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen; | |||||||||
15. | Spielautomaten, die unter den Geltungsbereich des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071, fallen |
(1) Veranstaltungen sind verboten, wenn
1. | sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik Österreich, eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gefährden bzw. herabsetzen | |||||||||
2. | ihr Inhalt verrohend oder sittenwidrig ist | |||||||||
3. | sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt werden sollen und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen. |
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Niederösterreich erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.
(1) Veranstaltungen sind vom Veranstalter
1. | bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet oder | |||||||||
2. | bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn | |||||||||
a) | sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt, | |||||||||
b) | die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt, | |||||||||
c) | Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden, | |||||||||
d) | bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties) oder | |||||||||
3. | bei der Landesregierung, wenn | |||||||||
a) | sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt, | |||||||||
b) | Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden, | |||||||||
c) | der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt, | |||||||||
d) | Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt | |||||||||
schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden. |
(2) Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
Die Anmeldung hat zu enthalten:
(1) Einer Bewilligung durch die Landesregierung bedürfen Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen (wie z. B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater, Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates im Sinne des § 4 Abs. 3 Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. 620/1989 i .d. F. BGBl. I Nr. 110/2013) durchzuführen.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat die im § 5 Z 1 bis 3, 6 bis 11 genannten Inhalte aufzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen (wie Anmeldung der Veranstaltung) für die Durchführung von Veranstaltungen im Umherziehen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Veranstalter muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein.
(4) Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt jedenfalls dann, wenn
1. | der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder | |||||||||
2. | der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und jeweils nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist. |
(5) Weist der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes vor, so hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen.
(6) Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen hätten, so ist die Bewilligung zu entziehen.
(7) Die Erteilung einer Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschafskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
(1) In als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen wird regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erteilt. Die Leitung einer Tanzschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Bewilligung zur Tanzschulleitung).
(2) In Tanzschulen dürfen nur Tanzlehrer nach Abs. 6 Tanzunterricht erteilen.
(3) Außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen dürfen nur Tanzlehrer nach Abs. 6 Tanzunterricht (ohne Bewilligung nach Abs. 1 und ohne zwingende Zusammenarbeit mit einer bewilligten Tanzschulleitung) erteilen.
(4) Nicht unter Abs. 1, 2 und 3 fällt der Tanzunterricht von traditionellen Volkstänzen.
(5) Die Bewilligung zur Tanzschulleitung ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber, bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft eine Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, volljährig, entscheidungsfähig, verlässlich und Tanzlehrer nach Abs. 6 ist sowie eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule aufweist.
(6) Ein Tanzlehrer muss eine Ausbildung und eine Prüfung nach Maßgabe der ÖNORM D 1150, Ausgabe 2015-03-15, oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm aufweisen.
Die verbindlich erklärte ÖNORM ist zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. |
(7) Befähigungsnachweise anderer Bundesländer, die diesen Qualitätserfordernissen entsprechen, werden als gleichwertig anerkannt. Ist die Bewilligung zur Leitung einer Tanzschule oder der Beruf eines Tanzlehrers in dem Herkunftsbundesland des Bewilligungswerbers nicht reglementiert, gilt § 8a.
(8) Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, ist diese zu entziehen.
(9) Die Erteilung der Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung
1. | der Tanzschulleitung oder | |||||||||
2. | des Berufs des Tanzlehrers gestatten, | |||||||||
wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 17a Abs. 1 Z 1) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ Veranstaltungsgesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht in beiden Fällen dem Art. 11 lit. b dieser Richtlinie. |
(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
1. | Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten | |||||||||
2. | Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien | |||||||||
3. | Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft | |||||||||
4. | Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. |
(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
1. | Staatsbürgerschaftsnachweis | |||||||||
2. | Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung | |||||||||
3. | Strafregisterbescheinigung, die nicht älter sein darf als drei Monate. | |||||||||
Die Unterlagen nach Abs. 1 und 3 sind beglaubigt oder als beglaubigte Übersetzung vorzulegen. |
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch die antragstellende Person nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Landesregierung muss über den Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens halbjährigen Anpassungslehrgangs vorschreiben, wenn
1. | die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden oder | |||||||||
2. | die Ausübung der Tanzschulleitung oder der Beruf des Tanzlehrers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten der Tanzschulleitung oder des Tanzlehrers nach nationalem Recht umfasst und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat. | |||||||||
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Inhalte gegenüber der nach § 8 Abs. 5 (für die Tanzschulleitung) oder Abs. 6 (für den Tanzlehrer) geforderten Ausbildung aufweist. |
(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen:
1. | hinsichtlich des Anpassungslehrgangs: | |||||||||
den Ort, | ||||||||||
den Inhalt und | ||||||||||
die Bewertung; | ||||||||||
2. | hinsichtlich der Eignungsprüfung: | |||||||||
die zuständige Prüfungsstelle, | ||||||||||
die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen. | ||||||||||
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach § 8 Abs. 5 (für die Tanzschulleitung) oder Abs. 6 (für den Tanzlehrer) und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. |
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
1. | das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und | |||||||||
2. | die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. |
(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zur Ausübung der Tanzschulleitung oder zum Beruf des Tanzlehrers anzuerkennen, wenn
1. | die antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt, | |||||||||
2. | die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (§ 8 Abs. 5 bzw. 6) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und | |||||||||
3. | sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt. |
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 8a sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
(1) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(2) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 8 Abs. 5 bzw. 6 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18 Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.
(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.
Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen Ankündigungen nicht oder nicht vollständig enthalten, sind die Veranstaltungsbehörden unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten. |
(1) Der Veranstalter hat bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen Angaben, Erklärungen sowie allfällige behördlich erteilte Auflagen und Maßnahmen einzuhalten und zu erfüllen.
(2) Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die gemäß § 5 Z 3 bei der Anmeldung bekannt gegebene Person (Veranstalter oder Ansprechperson), während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend und für behördliche und polizeiliche Anfragen oder Überprüfungen auffindbar ist. Diese Person darf während der gesamten Veranstaltung nicht durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt sein.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung der Veranstaltung samt allen Unterlagen, gegebenenfalls die Entscheidung, mit der Auflagen oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden, sowie eine allfällige Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane, für die Polizei sowie für sonstige Überwachungsorgane aufzulegen. Diese Unterlagen sind auf Aufforderung vom Veranstalter oder von der gemäß § 5 Z 3 bekannt gegebene Person vorzuweisen.
(1) Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn
1. | keine Anmeldung vorliegt oder die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind und bei der Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen, bei allen anderen Veranstaltungsbehörden nicht spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung vollständig nachgereicht werden, | |||||||||
2. | der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist, | |||||||||
3. | die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 10 Abs. 6 entspricht oder keine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung vorliegt, | |||||||||
4. | diese nach § 2 verboten ist, | |||||||||
5. | die in der Anmeldung bekannt gegebene Ansprechperson gemäß § 5 Z 3 nicht während der Veranstaltung anwesend, auffindbar, durch Alkohol oder Suchtmittel beeinflusst ist, | |||||||||
6. | der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung die bei der Anmeldung der Veranstaltung gemäß § 5 bekannt gegebenen Angaben und Erklärungen sowie behördlich erteilte Auflagen oder Maßnahmen nicht einhält oder nicht bzw. nicht vollständig erfüllt. |
(2) Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so ist gleichzeitig mit der Untersagung auch die Ankündigung der Veranstaltung zu untersagen. § 9 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Untersagung ist wirksam zugestellt, wenn sie entweder dem Veranstalter direkt oder der gemäß § 3 Abs. 3 verantwortlichen Ansprechperson schriftlich bekannt gegeben wird.
(4) Ist weder der Veranstalter, noch die gemäß § 3 Abs. 3 bekannt gegebene Ansprechperson auffindbar oder erreichbar oder können behördliche Zustellungen nicht durchgeführt werden, ist die Behörde berechtigt, die Veranstaltung durch Ankündigung oder Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu verhindern oder zu unterbrechen sowie die Fortsetzung zu untersagen. Die angeordneten oder durchgeführten Maßnahmen sind sofort wirksam.
(5) Alle Mitwirkenden bei der Veranstaltung sowie alle Besucher sind verpflichtet, im Falle der Unterbrechung, des Abbruchs, der Absage oder der Untersagung einer Veranstaltung sowohl den Anordnungen des Veranstalters oder der von ihm namhaft gemachten Ansprechperson, als auch den behördlichen und polizeilichen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.
(1) Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu beschränken.
(2) Alle zur öffentlichen Vorführung vor jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestimmten Filme bedürfen einer Zulassung der Landesregierung.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn von den Filmen eine schädigende Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder religiöse Entwicklung der jeweiligen Altersstufe zu erwarten ist.
(4) Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung und Zulassung von Filmen die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.
(5) Die Zulassung wird erteilt
für junge Menschen aller Altersstufen mit der Bezeichnung “jugendfrei”; | ||||||||||
für junge Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 6 Jahren”; | ||||||||||
für junge Menschen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 8 Jahren”; | ||||||||||
für junge Menschen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 10 Jahren”; | ||||||||||
für junge Menschen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 12 Jahren” und | ||||||||||
für junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 14 Jahren”. |
(6) Filme, für die keine Zulassung erteilt wird, haben die Bezeichnung “nicht zugelassen bis 16 Jahre” zu führen.
(7) Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.
(1) Wer
1. | eine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (§ 2); | |||||||||
2. | den Geboten des § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz zuwiderhandelt; | |||||||||
3. | Personen, die ein gesetzliches oder behördlich festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung gestattet oder deren Entfernung nicht veranlasst (§ 3 Abs. 3); | |||||||||
4. | entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 4 die Veranstaltung nicht unterbricht, abbricht oder absagt oder die Besucher nicht zum Verlassen der Veranstaltung auffordert; | |||||||||
5. | eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt; | |||||||||
6. | Auflagen oder sonstige vorgeschriebene Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 4 nicht einhält; | |||||||||
7. | eine Veranstaltung im Umherziehen ohne Bewilligung durchführt; | |||||||||
8. | eine Tanzschule ohne Bewilligung nach § 8 Abs. 1 leitet. | |||||||||
8a. | regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen erteilt, ohne Tanzlehrer zu sein. | |||||||||
9. | eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind, auf der Ankündigung aufscheinen (§ 9); 10. Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10); | |||||||||
11. | eine Veranstaltung durchführt, ohne dass er oder die in der Anmeldung gemäß § 5 Z 3 bekannt gegebene Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend oder auffindbar ist, oder durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel beeinflusst ist; | |||||||||
12. | als Hersteller oder Verleiher von Filmen oder als Betreiber eines Kinos den Geboten des § 13 Abs. 7 zuwiderhandelt; | |||||||||
13. | sonstige Gebote oder Verbote dieses Gesetzes nicht einhält | |||||||||
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 7000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. |
(2) Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
(1) Die Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei einer öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie allen Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen um eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Zu diesem Zweck sind der Behörde die in Abs. 3 genannten Befugnisse eingeräumt.
(2) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veranstaltung richtet sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt.
(3) Den Organen der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit Zutritt zu den Gebäuden, Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen Veranstaltungen stattfinden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(4) Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, kann die Räumung von Veranstaltungen zu verfügen, wenn
1. | Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung (§ 12) vorliegen, | |||||||||
2. | andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden, | |||||||||
3. | eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wird, | |||||||||
4. | die Besucherhöchstzahl überschritten wird oder | |||||||||
5. | eine Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 Z 4 verletzt wird. |
(5) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 4 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(6) Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.
(1) Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes – soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt – mitzuwirken durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und | |||||||||
3. | Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. |
(2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Überwachungsbehörden zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Zuständigkeit für die Anmeldung und Überwachung von Veranstaltungen und die Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 500 Personen übersteigt. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung gelten sinngemäß.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070–3, außer Kraft.
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Genehmigungen und Anmeldungen nach dem bisher geltenden NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, gelten bis zum Ablauf der darin festgesetzten Frist weiter, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen gegenteiliges anordnen.
(2) Für Spielapparate, deren Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, bewilligt ist, und die nunmehr unter den Begriff des Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 des NÖ Spielautomatengesetzes fallen, gilt das NÖ Spielautomatengesetz.
(3) Genehmigungen und Bewilligungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, nach dem Tanzschulgesetz 1974 und § 26 des NÖ Veranstaltungsgesetzes in der Fassung LGBl. 7070 gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz weiter. Die enthaltene Befristung bleibt aufrecht.
(4) Anhängige Verfahren nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, dem NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz, LGBl. 8260, und dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(5) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im § 18 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(6) § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 14 Abs. 1 Z 8a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.