(1) Veranstaltungen sind vom Veranstalter
1. | bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet oder | |||||||||
2. | bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn | |||||||||
a) | sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt, | |||||||||
b) | die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt, | |||||||||
c) | Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden, | |||||||||
d) | bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties) oder | |||||||||
3. | bei der Landesregierung, wenn | |||||||||
a) | sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt, | |||||||||
b) | Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden, | |||||||||
c) | der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt, | |||||||||
d) | Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt | |||||||||
schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden. |
(2) Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
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