Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsVeranstaltungen sind vom Veranstalter
1.Ziffer einsbei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet oder
2.Ziffer 2bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
a)Litera asich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,
b)Litera bdie Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt,
c)Litera cbei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties) oder
3.Ziffer 3bei der Landesregierung, wenn
a)Litera asich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt,
b)Litera bMotorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
c)Litera cder Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
d)Litera dMusikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt
schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
(2)Absatz 2Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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