§ 4 NÖ VG Anmeldung – Zuständigkeit

NÖ VG - NÖ Veranstaltungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsVeranstaltungen sind vom Veranstalter
    1. 1.Ziffer einsbei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet oder
    2. 2.Ziffer 2bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
      1. a)Litera asich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,
      2. b)Litera bdie Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt,
      3. c)Litera cbei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties) oder
    3. 3.Ziffer 3bei der Landesregierung, wenn
      1. a)Litera asich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt,
      2. b)Litera bMotorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
      3. c)Litera cder Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
      4. d)Litera dMusikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt
      schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 NÖ VG
§ 5 NÖ VG