(1) Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren. Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung “besonders wertvoll”, “wertvoll” und “sehenswert” zu beschränken.
(2) Alle zur öffentlichen Vorführung vor jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestimmten Filme bedürfen einer Zulassung der Landesregierung.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn von den Filmen eine schädigende Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder religiöse Entwicklung der jeweiligen Altersstufe zu erwarten ist.
(4) Die Landesregierung kann bei der Prädikatisierung und Zulassung von Filmen die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission zur Zulassung von Filmen erarbeiteten Stellungnahmen berücksichtigen.
(5) Die Zulassung wird erteilt
für junge Menschen aller Altersstufen mit der Bezeichnung “jugendfrei”; | ||||||||||
für junge Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 6 Jahren”; | ||||||||||
für junge Menschen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 8 Jahren”; | ||||||||||
für junge Menschen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 10 Jahren”; | ||||||||||
für junge Menschen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 12 Jahren” und | ||||||||||
für junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit der Bezeichnung “jugendfrei ab 14 Jahren”. |
(6) Filme, für die keine Zulassung erteilt wird, haben die Bezeichnung “nicht zugelassen bis 16 Jahre” zu führen.
(7) Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen. Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden. Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.
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