§ 5 NÖ VG Inhalt der Anmeldung

NÖ VG - NÖ Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 namhaft gemachten Ansprechperson;den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, namhaft gemachten Ansprechperson;
  2. 2.Ziffer 2bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind;
  3. 3.Ziffer 3eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson), die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, wobei diese Ansprechperson vom Veranstalter durch Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden kann;
  4. 4.Ziffer 4den Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplanes sowie Namen und Anschrift ihres Eigentümers;
  5. 5.Ziffer 5den Zeitraum, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird;
  6. 6.Ziffer 6die Bezeichnung und den Gegenstand der Veranstaltung;
  7. 7.Ziffer 7wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfindet oder die Nutzung technischer Geräte (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist, eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z. B. TÜV, österreichisches Normungsinstitut). Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.), über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden;
  8. 8.Ziffer 8den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund oder einen entsprechenden Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 3;den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund oder einen entsprechenden Nachweis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins bis 3;
  9. 9.Ziffer 9ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten;
  10. 10.Ziffer 10bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500 übersteigt und bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist, wie z. B. bei der Verwendung von technischen Geräten, wie Schaukeln, Rutschbahnen, Autodromen etc. oder Motorsportveranstaltungen, den Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung;
  11. 11.Ziffer 11eine Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden;
  12. 12.Ziffer 12bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Bei Veranstaltungen nach § 3 Abs. 5 entfällt das letztgenannte Konzept, sofern das überwiegende Vorliegen der in § 3 Abs. 5 lit. a bis lit. e genannten Kriterien nachgewiesen wird. Es ist jedoch ein Konzept zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorzulegen.bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Bei Veranstaltungen nach Paragraph 3, Absatz 5, entfällt das letztgenannte Konzept, sofern das überwiegende Vorliegen der in Paragraph 3, Absatz 5, Litera a bis Litera e, genannten Kriterien nachgewiesen wird. Es ist jedoch ein Konzept zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorzulegen.
  13. 13.Ziffer 13die erwartete Gesamtbesucherzahl;
  14. 14.Ziffer 14die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können und
  15. 15.Ziffer 15eine Darstellung der Verkehrssituation erforderlichenfalls unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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