§ 9 NÖ TMV Gebühren

NÖ TMV - NÖ Tiermaterialienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird

a)

mit einem Grundbetrag von € 100,00 und

b)

einem Zuschlag für jede nachstehend angeführte Betriebskategorie wie folgt festgesetzt:

1.

Zwischenbehandlungsbetrieb                         € 45,00

2.

Lagerbetrieb                           € 45,00

3.

Verbrennungs- und

Mitverbrennungsanlage € 45,00

4.

Verarbeitungsbetrieb für Material

der Kategorie 1 und 2  € 45,00

5.

Verarbeitungsbetrieb für

Material der Kategorie 3 € 45,00

6.

Fettverarbeitungsbetrieb für

Material der Kategorie 2 und 3 € 45.00

7.

Biogasanlage und

Kompostieranlage  € 45,00

8.

Heimtierfutterbetrieb und

technische Anlagen  € 45,00

(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt € 45,00 für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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