§ 7 NÖ TMV Pflichten der Gesellschaft

NÖ TMV - NÖ Tiermaterialienverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass tierische Nebenprodukte oder Materialien jedenfalls im Turnusweg so rasch wie möglich entfernt werden. Die Entfernung von Großtierkörpern, wie z. B. Rindern und Pferden, hat möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige zu erfolgen.

(2) Die Gesellschaft hat in ihrem Betrieb behördlich veranlasste Sektionen zu gestatten und hierbei die nötige Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NÖ TMV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ TMV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NÖ TMV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NÖ TMV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NÖ TMV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ TMV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 NÖ TMV
§ 8 NÖ TMV