(1) Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass tierische Nebenprodukte oder Materialien jedenfalls im Turnusweg so rasch wie möglich entfernt werden. Die Entfernung von Großtierkörpern, wie z. B. Rindern und Pferden, hat möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige zu erfolgen.
(2) Die Gesellschaft hat in ihrem Betrieb behördlich veranlasste Sektionen zu gestatten und hierbei die nötige Hilfe zu leisten.
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