(1) Hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten tierischen Nebenprodukte oder Materialien besteht eine Ablieferungspflicht an die Gesellschaft.
(2) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind Heimtiere ausgenommen, wenn sie
1. | an einen zugelassenen Betrieb (z. B. Tierfriedhof, Krematorium, Tierpräparator) zur Behandlung oder Beseitigung abgeliefert werden, oder | |||||||||
2. | auf eigenem Grund unschädlich beseitigt werden, nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind und vom Bund diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen erlassen wurden. |
(3) Grundsätzlich sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Nutztiere unmittelbar (Direktanzeige und -entfernung) und alle anderen in § 2 Abs. 1 angeführten tierischen Nebenprodukte oder Materialien über die Gemeinde (Indirektanzeige und -entfernung) an die Gesellschaft abzuliefern.
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