(1) Besitzer und Verwahrer tierischer Nebenprodukte oder Materialien haben diese bis zur Entfernung bzw. bis zur Einbringung in das kommunale Sammelsystem so zu verwahren, dass Tiere keinen Zugang haben, ihre Entwendung, die Verbreitung von Krankheitskeimen und die unbefugte Berührung durch Menschen verhindert werden.
(2) Sammelbehälter zur Verwahrung tierischer Nebenprodukte oder Materialien müssen
1. | für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein, | |||||||||
2. | den hygienischen Erfordernissen entsprechen und | |||||||||
3. | als solche gekennzeichnet sein. | |||||||||
§ 5 Abs. 2 Z 2 gilt auch für private Sammelbehälter. |
(3) Sammelbehälter müssen so aufgestellt werden, dass sie vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sind, die Entfernung durch die Einholfahrzeuge unbehindert vorgenommen werden kann und eine Geruchsbelästigung möglichst hintangehalten wird. Sofern die Entfernung nicht innerhalb von 24 Stunden nach Anfall erfolgt, müssen die Behältnisse kühl unter Verschluss gelagert werden.
(4) Besitzer und Verwahrer tierischer Nebenprodukte oder Materialien haben – im Fall der Direktentfernung – unentgeltlich bei der Verladung Hilfe zu leisten und die tierischen Nebenprodukte oder Materialien aus verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zum nächsten für die Gesellschaft mit Lastkraftwagen befahrbaren Weg heranzuschaffen. Verweigert der Besitzer oder Verwahrer die bei der Verladung zu leistende Hilfe oder die Heranbringung an einen mit Lastkraftwagen befahrbaren Weg, so hat er die daraus entstehenden Mehrkosten der Gesellschaft zu ersetzen.
(5) Vor der Entfernung dürfen Körper verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne dieser Verordnung nur durch einen Tierarzt aus zwingenden diagnostischen Gründen eröffnet oder zerlegt werden, wenn keine seuchenhygienischen Bedenken entgegenstehen und die Entfernung dadurch nicht wesentlich erschwert wird.
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