(1) Diese Verordnung legt insbesondere fest:
- | nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung, Weiterleitung sowie der Übernahme von tierischen Nebenprodukten oder Materialien gemäß § 10 Abs. 3 TMG, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen, | |||||||||
- | Maßnahmen zur Sicherstellung einer lückenlosen Entfernung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, insbesondere in jenen Fällen, in denen der Ablieferungspflicht (§ 10 TMG) nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wird, und | |||||||||
- | Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben gemäß den §§ 3 und 5 TMG, die von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind. |
(2) Im Sinne der Verordnung gilt als:
1. | Entfernung: Einsammlung und Transport, | |||||||||
2. | Beseitigung: Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung, | |||||||||
3. | Verwertung: Nutzung nach entsprechender Vorbehandlung (Verarbeitungsmethode), die keine endgültige Beseitigung darstellt, | |||||||||
4. | Gesellschaft: SARIA Bio-Industries GmbH, | |||||||||
5. | Tiere: ganze Tierkörper oder Tierkörperteile, einschließlich Totgeburten oder ungeborener Tiere, | |||||||||
6. | Direktanzeige: Mitteilung des Verpflichteten an die Gesellschaft, | |||||||||
7. | Indirektanzeige: Mitteilung des Verpflichteten an die Gemeinde, | |||||||||
8. | Direktentfernung: die Entfernung vom Ort des Anfalls durch die Gesellschaft, | |||||||||
9. | Indirektentfernung: die Entfernung über ein kommunales Sammelsystem für Kleinmengen durch die Gesellschaft. |
0 Kommentare zu § 1 NÖ TMV