(1) Jede Gemeinde hat Sammelbehälter zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Heim- und Wildtieren sowie von Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zur Entfernung durch die Gesellschaft in einer dem örtlichen Bedarf entsprechenden Anzahl aufzustellen (kommunales Sammelsystem für Kleinmengen).
(2) In die aufgestellten Sammelbehälter
1. | sind tierische Nebenprodukte oder Materialien, für deren Aufnahme die Sammelbehälter geeignet sind, ohne unnötigen Aufschub einzubringen; eine Lagerung dieser tierischen Nebenprodukte oder Materialien an anderer Stelle ist in diesem Fall verboten; | |||||||||
2. | dürfen nur tierische Nebenprodukte oder Materialien gemäß Abs. 1 eingebracht werden; die Einbringung anderer Gegenstände, wie z. B. Steine, Flaschen, Metallkörper, Asche, Papier, Plastik ist verboten. |
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