(1) Der Gesellschaft wird die Entfernung und Beseitigung bzw. allfällige Verwertung folgender, im Bereich des Landes Niederösterreich anfallenden tierischen Nebenprodukten oder Materialien übertragen:
1. | verendete (Falltiere) oder getötete Nutztiere, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, | |||||||||
2. | verendete (Falltiere) oder getötete Heimtiere, | |||||||||
3. | verendete (Falltiere) oder getötete Wildtiere, sofern ein öffentliches veterinärhygienisches Interesse an deren Beseitigung durch den Menschen besteht, und | |||||||||
4. | Siedlungsabfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 181/2004, eingeschränkt auf tierische Nebenprodukte und Materialien. |
(2) Die Entfernung der im Abs. 1 genannten tierischen Nebenprodukte oder Materialien mit anderen Kraftfahrzeugen als solchen der Gesellschaft oder von dieser beauftragen Unternehmen ist verboten. Ausgenommen davon ist das Verbringen im Zuge von Mitwirkungspflichten bzw. anderen zulässigen Arten der Entfernung, Behandlung oder Beseitigung.
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