(1) Besitzer und Verwahrer verendeter oder getöteter Nutztiere sind grundsätzlich verpflichtet, der Gesellschaft unverzüglich im kürzesten Weg auf eigene Kosten unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen, dass diese abzuholen sind (Direktanzeige zur Direktentfernung).
(2) Besitzer und Verwahrer von verendeten oder getöteten Heim- und Wildtieren sowie von Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind grundsätzlich verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich im kürzesten Weg auf eigene Kosten unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen, dass diese von der Gesellschaft abzuholen sind (Indirektanzeige).
Die Gemeinde kann im Einzelfall zur Erfüllung der Ablieferungspflicht verbindliche Anordnungen erteilen.
(3) Werden tierische Nebenprodukte oder Materialien in ein kommunales Sammelsystem für Kleinmengen (§ 5 Abs. 1) eingebracht (Indirektentfernung), so ist dies der Gemeinde spätestens nach deren Einbringung anzuzeigen.
(4) Die Gemeinde hat
1. | die bei ihr einlangenden Anzeigen gemäß Abs. 2 und 3 unverzüglich im kürzesten Weg an die Gesellschaft weiterzuleiten, und | |||||||||
2. | im Fall des Abs. 3 die ordnungsgemäße Entfernung dieser tierischen Nebenprodukte oder Materialien zu überwachen. |
(5) Bei herrenlosen tierischen Nebenprodukten oder Materialien trifft die Verpflichtung nach Abs. 1, 2 oder 3 den über den Fundort Verfügungsberechtigten.
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