(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich erstrecken.
(2) Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlagen gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich erstrecken, sind solche, die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die Grenze des Bundeslandes Niederösterreich nicht überqueren.
(3) Starkstrom im Sinne des § 1 ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen. Änderungen, die der Instandhaltung, dem Funktionserhalt oder der Ertüchtigung der Leitungsanlage im Hinblick auf den Stand der Technik dienen, gehen jedenfalls nicht über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinaus, wenn durch sie fremde Rechte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 11 oder § 18 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
1. | elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt; | |||||||||
2. | unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen; | |||||||||
3. | Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen. |
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 11 oder § 18 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021).
(1) Bei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung von Vorarbeiten (§ 5) oder um eine Bau- und Betriebsbewilligung (§ 6) kann die Behörde über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen nach § 7 Abs. 1 zu befürchten ist.
(2) In diesem Verfahren sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
a) | ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage, | |||||||||
b) | ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse, | |||||||||
c) | ein Verzeichnis der offenkundig berührten öffentlichen Interessen dienenden Anlagen. |
(3) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist festzustellen, ob und unter welchen Auflagen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage unter Berücksichtigung etwaiger Belange der Landesverteidigung zu bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.
(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.
(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit.a bis d sinngemäß.
(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
a) | ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage; | |||||||||
b) | eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind; | |||||||||
c) | ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen; bei einem im Wohnungseigentum stehenden Grundstück, Namen und Anschrift des bestellten Verwalters (§§ 19 ff Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2006); | |||||||||
d) | ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen (Kreuzungsverzeichnis). |
(3) Im Einzelfalle kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen, wie z. B. von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw. -zeichnungen, Längenprofilen, statischen Nachweisen anordnen, soferne diese für eine ausreichende Beurteilung der geplanten elektrischen Leitungsanlage nötig sind.
(4) Wird durch die geplante elektrische Leitungsanlage das Gebiet mehr als einer Gemeinde berührt, so ist für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (z. B. Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorzunehmen ist.
(5) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 3 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(1) Die Bau- und Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde erforderlichenfalls durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören, soweit sie durch die Leitungsanlage betroffen werden.
(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.
(3) Soll in der technischen Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen (§ 2 des Elektrotechnikgesetzes) oder von den allgemeinverbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (§ 3 des Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist die Bau- und Betriebsbewilligung nur unter der Auflage zu erteilen, daß eine entsprechende Ausnahmebewilligung des Bundesministeriums für Bauten und Technik für die geplante Abweichung erlangt wird.
Unbeschadet einer in der Bewilligung auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher vom Inhaber der Baubewilligung dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Bereich die Anlage errichtet werden soll, zwecks ortsüblicher Bekanntmachung mitzuteilen.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 7 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen. Die Fertigstellungsanzeige hat auch eine Aussage über die projektgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen zu enthalten.
(2) Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten (§ 7 Abs. 2), ist nach der Fertigstellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden.
(3) Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung (Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.
(1) Die Bau- und Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a) | die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird, | |||||||||
b) | der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsbewilligung aufgenommen wird, | |||||||||
c) | der Betrieb der gesamten elektrischen Leitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist oder | |||||||||
d) | der Bewilligungsinhaber anzeigt, dass die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird. |
(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 lit. a, b und c auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(3) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
a) | der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 18), | |||||||||
b) | ihm öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) entgegenstehen oder | |||||||||
c) | Leitungsrechte bereits auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehen. |
(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
a) | auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör, | |||||||||
b) | auf Führung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde, | |||||||||
c) | auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird, | |||||||||
d) | auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz. |
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechts ergibt sich aus der Bewilligung.
(1) Die Ausästung und Durchschläge (§ 12 Abs. 1 lit.c) können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.
(2) Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, die Ausästungen oder Durchschläge vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im Verzuge oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nach Empfang nicht nach, so kann der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an diesen Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen, es sei denn, daß sie bei der Einräumung des Leitungsrechts bereits entsprechend abgegolten wurden.
(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlaß zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Behörde.
(2) Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen.
(3) Sofern die für die Entziehung des Leitungsrechts geltend gemachte Benützung nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab der Entscheidung gemäß Abs. 2 erfolgt, ist dem bisherigen Leitungsberechtigten vom bisherigen durch das Leitungsrecht Belasteten für den erlittenen Schaden Vergütung zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.
(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks und sonstige hieran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit der ein Leitungsrecht einräumenden Entscheidung nicht im Wege.
(3) Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.
(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen. Die Behörde kann die Vorlage von Grundbuchsauszügen verlangen, wenn im Zuge des Verfahrens Bedenken über den Bestand an dinglichen Rechten auftauchen.
(2) Leitungsrechte (§ 11) sind schriftlich einzuräumen.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.
(4) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkte der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit.a bis d sinngemäß.
(1) Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach §§ 11 ff das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.
(2) In den Anträgen auf Ausspruch der Enteignung sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 19) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(1) Die Enteignung umfaßt:
a) | die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen, | |||||||||
b) | die Abtretung von Eigentum an Grundstücken, | |||||||||
c) | die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. |
(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003 mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 und 3, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
a) | Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung. | |||||||||
b) | Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen. | |||||||||
c) | Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit.b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. | |||||||||
d) | Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit.b) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist. | |||||||||
e) | Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit.b. | |||||||||
f) | Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10) ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. | |||||||||
g) | Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde über binnen einem Jahr ab Abtragung der elektrischen Leitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt lit.c. |
(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
(1) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.
(2) Hängt nach einem solchen Übereinkommen die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.
(1) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig der Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, begeht, soferne die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 2.200,– zu ahnden.
(2) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 4 sowie der auf Grund des § 7 ergangenen Bewilligung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 730,– zu ahnden.
(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.
(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Rechte und Pflichten, die nach bisherigem Recht begründet worden sind, bleiben im bisherigen Umfang wirksam, ihre Ausübung, Änderung und ihr Erlöschen richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(4) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes verlieren Art. I §§ 9, 14, 15, 16, 17 und 20, sowie Art. III Abs. 1 des Gesetzes betreffend einstweilige Regelung auf dem Gebiete des Elektrizitätswesens in Niederösterreich vom 14. November 1957, LGBl. Nr. 133, in der Fassung der Gesetze vom 21. Dezember 1960, LGBl.Nr. 275, und vom 25. November 1965, LGBl.Nr. 374, insoweit ihre Geltung, als sie in diesem Starkstromwegegesetz behandelte Angelegenheiten regeln.
(5) Auf Anlagen, die vor dem 19. Februar 1999 bereits bestanden haben, findet § 3 Abs. 2 Z 2 keine Anwendung.