Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 NÖ SSWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 NÖ SSWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 NÖ SSWG