(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich erstrecken.
(2) Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlagen gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
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