§ 8 NÖ SSWG § 8

NÖ SSWG - NÖ Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Unbeschadet einer in der Bewilligung auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher vom Inhaber der Baubewilligung dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Bereich die Anlage errichtet werden soll, zwecks ortsüblicher Bekanntmachung mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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