§ 23 NÖ SSWG § 23

NÖ SSWG - NÖ Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig der Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, begeht, soferne die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 2.200,– zu ahnden.

(2) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 4 sowie der auf Grund des § 7 ergangenen Bewilligung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 730,– zu ahnden.

(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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