§ 9 NÖ SSWG § 9

NÖ SSWG - NÖ Starkstromwegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 7 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen. Die Fertigstellungsanzeige hat auch eine Aussage über die projektgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen zu enthalten.

(2) Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten (§ 7 Abs. 2), ist nach der Fertigstellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden.

(3) Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung (Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ SSWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ SSWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ SSWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ SSWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ SSWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ SSWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 NÖ SSWG
§ 10 NÖ SSWG