(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Rechte und Pflichten, die nach bisherigem Recht begründet worden sind, bleiben im bisherigen Umfang wirksam, ihre Ausübung, Änderung und ihr Erlöschen richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(4) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes verlieren Art. I §§ 9, 14, 15, 16, 17 und 20, sowie Art. III Abs. 1 des Gesetzes betreffend einstweilige Regelung auf dem Gebiete des Elektrizitätswesens in Niederösterreich vom 14. November 1957, LGBl. Nr. 133, in der Fassung der Gesetze vom 21. Dezember 1960, LGBl.Nr. 275, und vom 25. November 1965, LGBl.Nr. 374, insoweit ihre Geltung, als sie in diesem Starkstromwegegesetz behandelte Angelegenheiten regeln.
(5) Auf Anlagen, die vor dem 19. Februar 1999 bereits bestanden haben, findet § 3 Abs. 2 Z 2 keine Anwendung.
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