§ 25 NÖ SSWG

NÖ SSWG - NÖ Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.02.2026
  1. (1)Absatz einsNach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Rechte und Pflichten, die nach bisherigem Recht begründet worden sind, bleiben im bisherigen Umfang wirksam, ihre Ausübung, Änderung und ihr Erlöschen richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
  3. (3)Absatz 3Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
  4. (4)Absatz 4Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes verlieren Art. I §§ 9, 14, 15, 16, 17 und 20, sowie Art. III Abs. 1 des Gesetzes betreffend einstweilige Regelung auf dem Gebiete des Elektrizitätswesens in Niederösterreich vom 14. November 1957, LGBl. Nr. 133, in der Fassung der Gesetze vom 21. Dezember 1960, LGBl.Nr. 275, und vom 25. November 1965, LGBl.Nr. 374, insoweit ihre Geltung, als sie in diesem Starkstromwegegesetz behandelte Angelegenheiten regeln.Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes verlieren Art. römisch eins Paragraphen 9,, 14, 15, 16, 17 und 20, sowie Art. römisch III Absatz eins, des Gesetzes betreffend einstweilige Regelung auf dem Gebiete des Elektrizitätswesens in Niederösterreich vom 14. November 1957, Landesgesetzblatt Nr. 133, in der Fassung der Gesetze vom 21. Dezember 1960, LGBl.Nr. 275, und vom 25. November 1965, LGBl.Nr. 374, insoweit ihre Geltung, als sie in diesem Starkstromwegegesetz behandelte Angelegenheiten regeln.
  5. (5)Absatz 5Auf Anlagen, die vor dem 19. Februar 1999 bereits bestanden haben, findet § 3 Abs. 2 Z 2 keine Anwendung.Auf Anlagen, die vor dem 19. Februar 1999 bereits bestanden haben, findet Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, keine Anwendung.
  6. (6)Absatz 6§ 3 Abs. 2 bis 4 und § 20a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021 anhängige Verfahren nicht anzuwenden; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 20 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021, anhängige Verfahren nicht anzuwenden; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
  7. (7)Absatz 7§ 3 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021 treten mit 1.1.2022 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021, treten mit 1.1.2022 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§§ 6 Abs. 2 und Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraphen 6, Absatz 2 und Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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