(1) Bei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung von Vorarbeiten (§ 5) oder um eine Bau- und Betriebsbewilligung (§ 6) kann die Behörde über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen nach § 7 Abs. 1 zu befürchten ist.
(2) In diesem Verfahren sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
a) | ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage, | |||||||||
b) | ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse, | |||||||||
c) | ein Verzeichnis der offenkundig berührten öffentlichen Interessen dienenden Anlagen. |
(3) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist festzustellen, ob und unter welchen Auflagen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
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