§ 4 NÖ SSWG § 4

NÖ SSWG - NÖ Starkstromwegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung von Vorarbeiten (§ 5) oder um eine Bau- und Betriebsbewilligung (§ 6) kann die Behörde über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen nach § 7 Abs. 1 zu befürchten ist.

(2) In diesem Verfahren sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage,

b)

ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse,

c)

ein Verzeichnis der offenkundig berührten öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

(3) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.

(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist festzustellen, ob und unter welchen Auflagen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ SSWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ SSWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ SSWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ SSWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ SSWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ SSWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 NÖ SSWG
§ 5 NÖ SSWG