Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.02.2026
(1)Absatz einsWer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach Paragraph 3, vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(2)Absatz 2Dem Ansuchen sind folgende Beilagen, soweit technisch möglich, in elektronischer Form oder in zweifacher Ausfertigung in Papier, anzuschließen:
a)Litera aein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage;
b)Litera beine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind;
c)Litera cein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung; bei einem im Wohnungseigentum stehenden Grundstück, Namen und Anschrift des bestellten Verwalters (§§ 19 ff Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2006);ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung; bei einem im Wohnungseigentum stehenden Grundstück, Namen und Anschrift des bestellten Verwalters (Paragraphen 19, ff Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,);
d)Litera dein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen (Kreuzungsverzeichnis).
(3)Absatz 3Im Einzelfalle kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen, wie z. B. von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw. -zeichnungen, Längenprofilen, statischen Nachweisen anordnen, soferne diese für eine ausreichende Beurteilung der geplanten elektrischen Leitungsanlage nötig sind.
(4)Absatz 4Wird durch die geplante elektrische Leitungsanlage das Gebiet mehr als einer Gemeinde berührt, so ist bei nicht-elektronischer Antragstellung für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (z. B. Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorzunehmen ist.
(5)Absatz 5Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Absatz eins, von der Beibringung einzelner in Absatz 2, angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(6)Absatz 6Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 3 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.Die Vorlage von Urkunden nach Absatz 3, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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