(1) Die Bau- und Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a) | die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird, | |||||||||
b) | der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsbewilligung aufgenommen wird, | |||||||||
c) | der Betrieb der gesamten elektrischen Leitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist oder | |||||||||
d) | der Bewilligungsinhaber anzeigt, dass die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird. |
(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 lit. a, b und c auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(3) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
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