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(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a dürfen von den Organen der BehördenLandesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach § 1b folgende personenbezogenen Daten von Personen, die betteln, in einem Informationsverbundsystem verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:
1. | Identitätsdaten; | |||||||||
2. | Adress- und Kontaktdaten; | |||||||||
3. | Bilddaten; | |||||||||
4. | Angaben über Feststellungen gemäß § 1a, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei. |
(2) Teilnehmer an diesem Informationssystem und zugleich auch dessen Auftraggeber sind dieDie Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, und die Landespolizeidirektion sowie die Organesind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des öffentlichen Sicherheitsdienstes§ 1a die in Abs. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung1 angeführten personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3) AuftraggeberDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Betreiber habensonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmenim Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu treffen. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werdenverweisen.
(4) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es fürDas Amt der Landesregierung übt die Zwecke, fürFunktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die sie verarbeitet wurden, erforderlich istDatenschutzpflichten gemäß Art. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a dürfen von den Organen der BehördenLandesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach § 1b folgende personenbezogenen Daten von Personen, die betteln, in einem Informationsverbundsystem verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:
1. | Identitätsdaten; | |||||||||
2. | Adress- und Kontaktdaten; | |||||||||
3. | Bilddaten; | |||||||||
4. | Angaben über Feststellungen gemäß § 1a, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei. |
(2) Teilnehmer an diesem Informationssystem und zugleich auch dessen Auftraggeber sind dieDie Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, und die Landespolizeidirektion sowie die Organesind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des öffentlichen Sicherheitsdienstes§ 1a die in Abs. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung1 angeführten personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3) AuftraggeberDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Betreiber habensonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmenim Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu treffen. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werdenverweisen.
(4) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es fürDas Amt der Landesregierung übt die Zwecke, fürFunktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die sie verarbeitet wurden, erforderlich istDatenschutzpflichten gemäß Art. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.