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(1) Diese Verordnung tritt am 1Sämtliche wechselseitigen Ansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Juni 2014 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung trittFür die NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 inWahrung der FassungFrist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verordnung, Verjährung (LGBl. Nr. 6/2016§ 1497 ABGB treten am 1. Jänner 2016 in Kraft).
(5) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 4 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 74/2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 91/2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 83/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 91/2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt am 1Sämtliche wechselseitigen Ansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Juni 2014 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung trittFür die NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 inWahrung der FassungFrist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verordnung, Verjährung (LGBl. Nr. 6/2016§ 1497 ABGB treten am 1. Jänner 2016 in Kraft).
(5) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 4 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 74/2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 91/2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 83/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 91/2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.