§ 14 NÖ NSchG 2000 Nationalpark

NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Nationalparks wird durch das NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505, geregelt.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von der Landesregierung aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der Schutzzweck für das betreffende Gebiet durch eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes sichergestellt ist.

(3) Besondere Bestimmungen zum Schutz von Naturhöhlen werden(entfällt durch das NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510–0LGBl. Nr. 111/2015, normiert.)

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Nationalparks wird durch das NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505, geregelt.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von der Landesregierung aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der Schutzzweck für das betreffende Gebiet durch eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes sichergestellt ist.

(3) Besondere Bestimmungen zum Schutz von Naturhöhlen werden(entfällt durch das NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510–0LGBl. Nr. 111/2015, normiert.)

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