(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, insbesondere Koordinationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, Beratung, Information und pädagogisch-künstlerischen Weiterentwicklung der Musikschulen, landes- und bundesweite Wettbewerbe für begabte Schüler der Musikschulen durchzuführen und an bundesweiten Zielen der Musikschulpädagogik, deren Erreichung eine länderübergreifende Zusammenarbeit notwendig macht, mitzuwirken. Die Landesregierung kann sich hiebei auch anderer Einrichtungen und Organisationen bedienen. Diese Aufgaben werden durch zusätzliche Fördermittel bedarfsgerecht durch die Landesregierung gefördert. Die Zuständigkeit des Bundes in diesen Angelegenheiten bleibt davon unberührt.
(2) Um eine gleichmäßige Versorgung aller Landesbürger mit Musikschulunterricht zu erreichen, hat die Landesregierung eine bedarfsgerechte, möglichst ausgewogene und sinnvoll aufeinander abgestimmte regionale Verteilung der unterschiedlichen Größen und Ausbildungsangebote der Musikschulen anzustreben.
(3) Zu diesem Zweck hat die Landesregierung als überörtliches Raumordnungsprogramm gemäß § 10 einen NÖ Musikschulplan zu erlassen. Der Musikschulplan ist eine Verordnung der Landesregierung.
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