(1) Musikschulerhalter, die eine Förderung nach dem III. Abschnitt dieses Gesetzes ansprechen, haben ein Musikschulstatut zu erlassen. Das Musikschulstatut hat insbesondere zu enthalten:
1. | Name und Sitz der Musikschule (bei Verbandsmusikschulen auch Namen der beteiligten Gemeinden); | |||||||||
2. | Aufbau, Organisation und pädagogischer Betrieb der Musikschule; | |||||||||
3. | Fächerangebot und Umfang der Ausbildung sowie die Art der Musikschule (Standardmusikschule, Regionalmusikschule); | |||||||||
4. | Unterrichtsformen; | |||||||||
5. | Unterrichtseinheiten, Ferienregelungen, entfallende Unterrichtseinheiten; | |||||||||
6. | Zugang, Aufnahme, Anmeldung und Ausschluß; | |||||||||
7. | Bestimmungen über die Studienbedingungen, Lehrpläne, Studienverlauf und Studiendauer (Studienordnung); | |||||||||
8. | Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung, einschließlich Prüfungsordnung und Zeugnisse; | |||||||||
9. | Aufgaben der Schüler, Schulordnung; | |||||||||
10. | Aufgaben des Schulleiters und der Lehrkräfte insbesondere in den Bereichen Organisation, Pädagogik und Weiterbildung; | |||||||||
11. | Bestimmungen über die Kooperation und Kontaktpflege mit Elternvereinen, Kindergärten, Regelschulen, Musikorganisationen und anderen kulturellen Einrichtungen. |
(2) Das Musikschulstatut ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Es gilt als genehmigt, wenn von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen keine Untersagung erfolgt. Musikschulen, welchen das Öffentlichkeitsrecht gemäß §§ 13 ff des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, verliehen wurde, haben ihr Organisationsstatut der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
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