(1) Für den Unterricht in der Musikschule ist vom Musikschulerhalter Schulgeld einzuheben.
(2) Die Höhe des Schulgeldes ist durch den Schulerhalter zu regeln, wobei ein Betrag festzusetzen ist, der unter Berücksichtigung der vom Land Niederösterreich gewährten Förderung und des vom Erhalter der Musikschule zu leistenden Beitrages einen kostendeckenden Betrieb ermöglicht.
(3) Für Personen, welche volljährig und entscheidungsfähig sind und über ein eigenes Einkommen verfügen, und für Personen, die außerhalb des Gebietes des Musikschulerhalters den Hauptwohnsitz haben, kann vom Musikschulerhalter ein erhöhtes Schulgeld festgelegt werden.
(4) Ermäßigungen aus sozialen Gründen sowie für besonders förderungswürdige Schüler sind bis zu 50 % des vom Musikschulerhalter festgelegten Schulgeldes zulässig.
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