(1) Gefördert werden Musikschulen, die diesem Gesetz entsprechen und die im NÖ Musikschulplan vorgesehen sind.
(2) Die sich aus § 13 ergebende Höhe der Förderung einer Musikschule verringert sich bis zu 25 %, wenn die von der Landesregierung festzusetzenden Maßnahmen bezüglich der strukturellen Vorgaben der Unterrichtsformen und Angebote, wie insbesondere der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht, der Anteil der Ergänzungsfächer und der Anteil der Wochenstunden im Hauptfachunterricht in einem festzulegenden Fachbereich, nicht eingehalten werden. Die näheren Bestimmungen sind im NÖ Musikschulplan festzulegen.
(3) Der Musikschulerhalter hat der für die Förderung der Musikschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung über Aufforderung nachzuweisen, daß keine Untersagung der weiteren Führung der Musikschule gemäß § 8 des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgt ist.
(4) Die Förderung wird an den Musikschulerhalter vergeben und ist von diesem bedarfsgerecht für den gesamten Ausbildungsbetrieb der Musikschule einschließlich ihrer Außenstellen zu verwenden.
(5) Auf die Förderung gemäß Abs. 1 besteht ein Rechtsanspruch.
(6) Das Förderjahr ist ident mit dem Kalenderjahr.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen,
- | bis zu welchem Zeitpunkt um die Förderung anzusuchen ist, | |||||||||
- | welche Nachweise dem Ansuchen anzuschließen sind, | |||||||||
- | welcher Stichtag für die Höhe der Förderungen bestimmend ist und | |||||||||
- | unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung der Förderung zu erfolgen hat. |
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