(1) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von physischen Personen oder von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen juristischen Personen betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.
(2) Musikschulen werden nach Größe und Fächerangebot eingeteilt in:
1. | Standardmusikschulen, das sind Musikschulen, die mindestens 100 Wochenstunden Unterricht in Haupt- und Ergänzungsfächern anbieten; | |||||||||
2. | Regionalmusikschulen, das sind Musikschulen mit einem umfassenden Fächerangebot, einem überörtlichen Einzugsbereich und mindestens 300 Wochenstunden Unterricht. |
(3) Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort auch Filialmusikschulen und dislozierte Ausbildungsklassen als Außenstellen führen.
(4) Verbandsmusikschulen gliedern sich in Musikschulen an Hauptstandorten und allenfalls in Außenstellen.
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