§ 2 NÖ MSG 20002 Ziele, Aufgaben und kultureller Auftrag der Musikschulen

NÖ MSG 20002 - NÖ Musikschulgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Aufgaben der Musikschulen gehen über die allgemeine musikalische Bildung hinaus, orientieren sich an allgemeinen Unterrichtsprinzipien, die insbesondere den jungen Menschen ganzheitlich ansprechen sollen, und verfolgen insbesondere folgende Ziele:

1.

Die Förderung aktiver musischer Betätigung breiter Bevölkerungskreise, wobei die Musikschulen als pädagogisch hochwertige Bildungseinrichtungen und Zentren für eine sinnerfüllte, kreative und gemeinschaftliche Lebensgestaltung allen Altersgruppen offen stehen.

2.

Eine künstlerische Basisausbildung, Förderung und gezielte Vorbereitung besonders begabter Schüler auf weiterführende Ausbildungseinrichtungen wie z. B. Konservatorien und Universitäten für Musik und darstellende Kunst.

3.

Die Weiterentwicklung der Musikschulen zu einem vielfältigen kulturellen Zentrum in Gemeinde und Region. Sie sollen eine Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur, insbesondere auch mit zeitgenössischen Kunstformen und Künstlern ermöglichen, und eine Belebung und/oder Unterstützung regionaler Klangkörper wie zum Beispiel Ensembles, Orchester, Chöre, Blaskapellen sowie kultureller Veranstaltungen anstreben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ MSG 20002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ MSG 20002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ MSG 20002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ MSG 20002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ MSG 20002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ MSG 20002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NÖ MSG 20002
§ 3 NÖ MSG 20002