(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine:
1. | musikalische Frühförderung in Form der elementaren musikalischen Erziehung und des frühinstrumentalen Unterrichts; | |||||||||
2. | umfassende Ausbildung im Hauptfach auf der Elementar-, Mittel- und Oberstufe, sowie die Vorbereitung besonders Begabter auf ein Studium an Konservatorien und Universitäten für Musik und Darstellende Kunst in den künstlerischen Hauptfächern. |
(2) Hinsichtlich einzelner Fachbereiche gliedert sich die Ausbildung in
1. | Instrumentalfächer | |||||||||
2. | Gesangsfächer | |||||||||
3. | Dirigieren/Ensembleleitung | |||||||||
4. | Ballett, Tanzerziehung | |||||||||
5. | Theoretischer Unterricht | |||||||||
6. | Sprecherziehung sowie darstellendes Spiel | |||||||||
7. | Musikalische rhythmische Ausbildung |
(3) Die Fachbereiche können durch Unterricht im Hauptfach, Ergänzungsfach sowie in Form von Lehrgängen aufbereitet werden.
0 Kommentare zu § 3 NÖ MSG 20002