(1) Der NÖ Musikschulplan ist Grundlage für die Fördermittelvergabe und ist längstens alle fünf Jahre nach seinem jeweiligen Inkrafttreten einer neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu unterziehen.
(2) Bei Erstellung des NÖ Musikschulplanes sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. | derzeitige Struktur der Musikschule je Schulstandort; | |||||||||
2. | infrastrukturelle Beziehungen (Verkehrsverbindungen, Sprengel, Verbände etc.); | |||||||||
3. | regionale gleichmäßige und ausgewogene Versorgung der Landesbürger mit Musikschulunterrichtsangebot unter Berücksichtigung von Musikschulregionen. |
(3) Der NÖ Musikschulplan hat zu enthalten:
1. | Einteilung der Musikschulregionen (Festlegung der Arten und Anzahl der Musikschulen); | |||||||||
2. | Schulstandort mit geförderten Wochenstunden, Außenstellen, Filialen und dislozierte Klassen; | |||||||||
3. | Musikschul-Entwicklungskonzept. |
(4) Der Musikschulbeirat schlägt den Musikschulerhaltern einen nach Regionen untergliederten NÖ Musikschulplan vor. Die Musikschulerhalter können dazu innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist Stellung nehmen.
(5) Die Landesregierung beschließt den NÖ Musikschulplan. Vor Erlassung ist anstelle des Raumordnungsbeirates der Musikschulbeirat zu hören.
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