§ 10 NÖ MSG 20002

NÖ MSG 20002 - NÖ Musikschulgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der NÖ Musikschulplan ist Grundlage für die Fördermittelvergabe und ist längstens alle fünf Jahre nach seinem jeweiligen Inkrafttreten einer neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu unterziehen.

(2) Bei Erstellung des NÖ Musikschulplanes sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

derzeitige Struktur der Musikschule je Schulstandort;

2.

infrastrukturelle Beziehungen (Verkehrsverbindungen, Sprengel, Verbände etc.);

3.

regionale gleichmäßige und ausgewogene Versorgung der Landesbürger mit Musikschulunterrichtsangebot unter Berücksichtigung von Musikschulregionen.

(3) Der NÖ Musikschulplan hat zu enthalten:

1.

Einteilung der Musikschulregionen (Festlegung der Arten und Anzahl der Musikschulen);

2.

Schulstandort mit geförderten Wochenstunden, Außenstellen, Filialen und dislozierte Klassen;

3.

Musikschul-Entwicklungskonzept.

(4) Der Musikschulbeirat schlägt den Musikschulerhaltern einen nach Regionen untergliederten NÖ Musikschulplan vor. Die Musikschulerhalter können dazu innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist Stellung nehmen.

(5) Die Landesregierung beschließt den NÖ Musikschulplan. Vor Erlassung ist anstelle des Raumordnungsbeirates der Musikschulbeirat zu hören.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.08.2026
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ MSG 20002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ MSG 20002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ MSG 20002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ MSG 20002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ MSG 20002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ MSG 20002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 NÖ MSG 20002
§ 11 NÖ MSG 20002