§ 3 NÖ MSG 20002 Ausbildung

NÖ Musikschulgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2026

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine:

1.

musikalische Frühförderung in Form der elementaren musikalischen Erziehung und des frühinstrumentalen Unterrichts;

2.

umfassende Ausbildung im Hauptfach auf der Elementar-, Mittel- und Oberstufe, sowie die Vorbereitung besonders Begabter auf ein Studium an Konservatorien und Universitäten für Musik und Darstellende Kunst in den künstlerischen Hauptfächern.

(2) Hinsichtlich einzelner Fachbereiche gliedert sich die Ausbildung in

1.

Instrumentalfächer

2.

Gesangsfächer

3.

Dirigieren/Ensembleleitung

4.

Ballett, Tanzerziehung

5.

Theoretischer Unterricht

6.

Sprecherziehung sowie darstellendes Spiel

7.

Musikalische rhythmische Ausbildung

(3) Die Fachbereiche können durch Unterricht im Hauptfach, Ergänzungsfach sowie in Form von Lehrgängen aufbereitet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2026

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine:

1.

musikalische Frühförderung in Form der elementaren musikalischen Erziehung und des frühinstrumentalen Unterrichts;

2.

umfassende Ausbildung im Hauptfach auf der Elementar-, Mittel- und Oberstufe, sowie die Vorbereitung besonders Begabter auf ein Studium an Konservatorien und Universitäten für Musik und Darstellende Kunst in den künstlerischen Hauptfächern.

(2) Hinsichtlich einzelner Fachbereiche gliedert sich die Ausbildung in

1.

Instrumentalfächer

2.

Gesangsfächer

3.

Dirigieren/Ensembleleitung

4.

Ballett, Tanzerziehung

5.

Theoretischer Unterricht

6.

Sprecherziehung sowie darstellendes Spiel

7.

Musikalische rhythmische Ausbildung

(3) Die Fachbereiche können durch Unterricht im Hauptfach, Ergänzungsfach sowie in Form von Lehrgängen aufbereitet werden.

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