(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Art. 87 Abs. 1 B-VG).
(2) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihm als Berichterstatter oder Berichterstatterin zukommenden Aufgaben nur durch Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses abgenommen werden, wenn es
1. | verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder | |||||||||
2. | wegen des Umfangs der Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. |
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