§ 3 NÖ LVGG Unvereinbarkeit

NÖ LVGG - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Die Unvereinbarkeit dauert auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort.

(2) Zum Präsidenten oder zur Präsidentin bzw. zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.

(4) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben, die

1.

der Würde des Amtes widerstreiten oder

2.

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

3.

die Vermutung einer Befangenheit (§ 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013) hervorruft oder

4.

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amt ausüben, unverzüglich dem Präsidenten oder der Präsidentin zur Kenntnis zu bringen. Ob eine Tätigkeit dem Abs. 3 oder 4 unterliegt, entscheidet der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss mit Erkenntnis auf Antrag eines betroffenen Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes oder von Amts wegen.

In Kraft seit 28.05.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LVGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ LVGG
§ 4 NÖ LVGG