(1) Vollziehungs- und sonstige Rechtsakte auf Grund des Landesverfassungsgesetzes für das Land Niederösterreich in der Fassung von 1930, LGBl.Nr. 137, zuletzt geändert durch die Vierte Landesverfassungsnovelle, LGBl.Nr. 288/1969, werden durch die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes nicht berührt; gleiches gilt für Wahlen und Bestellungen von Organen des Landes.
(2) Artikel 29 Abs. 2, Artikel 30 Abs. 1 und 2 und Artikel 31 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 sind erstmals für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
0 Kommentare zu Art. 61 NÖ LV 1979