(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Die Schulbehörde kann die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache für einzelne Klassen oder Unterrichtsgegenstände anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich zur Erlangung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung in Niederösterreich aufhalten beziehungsweise der Schulpflicht unterliegen oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint. Die Bestimmung des § 99 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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