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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Personalvertretung ist die Neuwahl derselben binnen 4 Wochen auszuschreiben.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor Beendigung der Funktionsperiode gemäß § 11 Abs. 1 eine Neuwahl stattfindet, so gilt diese Wahl auch für die folgende Funktionsperiode.
(1) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Personalvertretung ist die Neuwahl derselben binnen 4 Wochen auszuschreiben.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor Beendigung der Funktionsperiode gemäß § 11 Abs. 1 eine Neuwahl stattfindet, so gilt diese Wahl auch für die folgende Funktionsperiode.